426 N 37). Vorausgesetzt wird damit ein unter rechtlichen Gesichtspunkten und nicht lediglich ein unter moralischen oder ethischen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten (BGer 6B_783/2007 E. 2.1). Die Überbindung der Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens soll aber Ausnahmecharakter haben und daher nur in Frage kommen, wenn es sich um einen klaren Verstoss gegen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte