dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Anklagekammer, 23. September 2013, AK.2013.79). Aus den Erwägungen: 2.a) Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 100.– mit dem Hinweis auf Art. 426 Abs. 2 StPO (act. 2). Anlässlich der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren wurde im Wesentlichen konkretisiert, dass die Beschwerdeführerin die Einleitung des Verfahrens bewirkt habe. Bei einer Opportunitätseinstellung sei eine Teilkostenauflage zulässig (act. 4). b) Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, es werde in der angefochtenen Verfügung weder geprüft noch begründet, inwiefern sie die