{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-09-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2013-79_2013-09-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1896&type=1563347022&cHash=b1897aaf400304553563982eec59a398", "Checksum": "ec6ae4611e246b49544ee92cf0397a5a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2013.79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.09.2013 AK.2013.79"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.09.2013 AK.2013.79"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.09.2013 AK.2013.79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 426 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde.Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verstösst gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden.Zulässig ist es jedoch, einer nicht verurteilten beschuldigten Person Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Anklagekammer, 23. 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Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde.Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verstösst gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden.Zulässig ist es jedoch, einer nicht verurteilten beschuldigten Person Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Anklagekammer, 23. September 2013, AK.2013.79).\n\nInwiefern sich die Beschwerdeführerin in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verhalten\nhaben soll bzw. gegen eine entsprechende Verhaltensnorm klar verstossen und\ndadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert haben soll,\nwird von der Vorinstanz weder dargetan, noch sind solche Anhaltspunkte aus den\nAkten ersichtlich. Schliesslich liesse sich ein solcher Vorwurf zusätzlich auch in\ntatsächlicher Hinsicht nicht auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene\nUmstände stützen, da die Beweislage unklar und der Vorwurf bestritten ist.\n\nc) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine\nKostenauflage an die Beschwerdeführerin nicht gegeben sind. Die Beschwerde ist\ndaher zu schützen und Ziffer 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft\nAltstätten vom 26. März 2013 (ST.2012.27503) wird aufgehoben. Die Kosten des\nentsprechenden Strafverfahrens sind vom Staat zu tragen.\n\n4. Da lediglich Ziff. 2 der Einstellungsverfügung angefochten wurde, ist eine\nAufhebung der ganzen Einstellungsverfügung zur Erhebung der Anklage beim\nKreisgericht – wie von der Staatsanwaltschaft Altstätten beantragt – nicht möglich. Eine\n\"Anschlussbeschwerde\" ist in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Überdies\nerschiene eine solches Vorgehen auch nicht angebracht, da es der Staatsanwaltschaft\nfrei gestanden wäre, die Sachlage nach Erhebung der Einsprache direkt beim Gericht\nzur Anklage zu bringen. Stattdessen hat sie jedoch eine Einstellungsverfügung\nerlassen. Der Eventualantrag der Staatsanwaltschaft Altstätten erscheint daher\nunzulässig.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}