{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-09-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2013-79_2013-09-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1896&type=1563347022&cHash=b1897aaf400304553563982eec59a398", "Checksum": "ec6ae4611e246b49544ee92cf0397a5a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2013.79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.09.2013 AK.2013.79"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.09.2013 AK.2013.79"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.09.2013 AK.2013.79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 426 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde.Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verstösst gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden.Zulässig ist es jedoch, einer nicht verurteilten beschuldigten Person Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Anklagekammer, 23. 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Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde.Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verstösst gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden.Zulässig ist es jedoch, einer nicht verurteilten beschuldigten Person Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Anklagekammer, 23. September 2013, AK.2013.79).\n\nBei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen\nbeschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches\nVerschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für\nein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses\nverursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1.b; BGer 1P.188/2005 E. 3.1; BSK StPO -\nDomeisen, Art. 426 N 29). Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des\nVerfahrens verstösst gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1\nBV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des\nKostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht\nbzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichts ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK jedoch vereinbar,\neiner nicht verurteilten beschuldigten Person Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn sie\nin zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich\naus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder\nungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen\nRechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren\nveranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGer 6B_315/2007 E. 3.2; BGer\n1P.18/2007 E. 3.3.3; BGer 1P.188/2005 E. 3.1; BSK StPO - Domeisen, Art. 426 N 37).\nVorausgesetzt wird damit ein unter rechtlichen Gesichtspunkten und nicht lediglich ein\nunter moralischen oder ethischen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten (BGer\n6B_783/2007 E. 2.1). Die Überbindung der Verfahrenskosten an die beschuldigte\nPerson bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens soll aber Ausnahmecharakter\nhaben und daher nur in Frage kommen, wenn es sich um einen klaren Verstoss gegen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie fragliche Verhaltensnorm handelt. Voraussetzung ist daher, dass sich ein solcher\nVorwurf in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene\nUmstände stützt (BSK StPO - Domeisen, Art. 426 N 34; Pra 91 (2002) Nr. 203 E. 3.7.3;\nBGer 1P.18/2007 E. 3.3.3). Erforderlich ist zudem, dass das widerrechtliche Verhalten\ndie adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war.\nDies trifft dann zu, wenn das gegen entsprechende Normen verstossende Verhalten\ngeeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass\nzur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben (vgl. BSK StPO - Domeisen, Art. 426 N\n29).\n\nEs ist zu begründen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in\nzivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat. Die\nRechtsmittelinstanz darf lediglich die im angefochtenen Entscheid enthaltene\nBegründung und nicht jene der Vernehmlassung der Vorinstanz beurteilen. Die\nRechtsmittelinstanz darf indessen die Motive des umstrittenen Entscheids ersetzen,\nwenn der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend ersichtlich ist und die\nrechtliche Situation als klar erscheint (BSK StPO - Domeisen, Art. 426 N 33; Pra 91\n(2002) Nr. 203 E. 1.2.2, E. 1.3, E. 3.7.3; BGer 6B_315/2007 E. 4.3; BGer 1P.188/2005 E.\n5.2).\n\nb) In der Einstellungsverfügung wird lediglich erwähnt, dass die Kostenauflage\ngemäss Art. 426 Abs. 2 StPO erfolgt. Inwiefern die Beschwerdeführerin mit der\nbetreffenden Handlung in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine Verhaltensnorm nicht\neingehalten hat, wird von der Vorinstanz nicht ausgeführt; die Begründung ist\ndementsprechend ungenügend.\n\nIn der (an sich nicht zu berücksichtigenden) Begründung in der Vernehmlassung wird\nvon der Staatsanwaltschaft Altstätten ausgeführt, dass die Feststellung einer geringen\nTatschuld der Einstellungsverfügung nach Art. 319 Abs. 1 lit e StPO zugrunde liege.\nEine Kostenauflage in einer Einstellungsverfügung gestützt auf ein (allfällig)\nstrafrechtliches Verschulden verstösst jedoch gegen die Unschuldsvermutung.\nÜberdies wurde in der Einstellungsverfügung explizit offen gelassen, ob die\nBeschwerdeführerin den Betrag von Fr. 10.90 effektiv veruntreut und sich damit\nüberhaupt strafbar gemacht hatte (\"ob A. tatsächlich die CHF 10.90 veruntreute, kann\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndahingestellt bleiben\"). Die Beschwerdeführerin hatte ein strafbares Verhalten stets\nbestritten und den diesbezüglichen Strafbefehl auch angefochten.\n\n"}