{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-09-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2013-79_2013-09-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1896&type=1563347022&cHash=b1897aaf400304553563982eec59a398", "Checksum": "ec6ae4611e246b49544ee92cf0397a5a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2013.79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.09.2013 AK.2013.79"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.09.2013 AK.2013.79"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.09.2013 AK.2013.79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 426 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde.Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verstösst gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden.Zulässig ist es jedoch, einer nicht verurteilten beschuldigten Person Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Anklagekammer, 23. 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Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde.Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verstösst gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden.Zulässig ist es jedoch, einer nicht verurteilten beschuldigten Person Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Anklagekammer, 23. September 2013, AK.2013.79).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2013.79\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 23.09.2013\nEntscheiddatum: 23.09.2013\n\nEntscheid Anklagekammer, 23.09.2013\nArt. 426 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen\noder aus dem Verfahren entlassenen beschuldigten Person handelt es sich\nnicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine\nzivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes\nVerhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses\nverursacht wurde.Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des\nVerfahrens verstösst gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn\nder beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt\noder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es\ntreffe sie ein strafrechtliches Verschulden.Zulässig ist es jedoch, einer nicht\nverurteilten beschuldigten Person Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn sie\nin zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen\nAnwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine\ngeschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten\nschweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und\ndadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert\nhat (Anklagekammer, 23. September 2013, AK.2013.79).\n\nAus den Erwägungen:\n\n2.a) Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr.\n100.– mit dem Hinweis auf Art. 426 Abs. 2 StPO (act. 2). Anlässlich der Stellungnahme\nim Beschwerdeverfahren wurde im Wesentlichen konkretisiert, dass die\nBeschwerdeführerin die Einleitung des Verfahrens bewirkt habe. Bei einer\nOpportunitätseinstellung sei eine Teilkostenauflage zulässig (act. 4).\n\nb) Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, es werde in der\nangefochtenen Verfügung weder geprüft noch begründet, inwiefern sie die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVoraussetzungen für eine Kostenauflage, nämlich eine rechtswidrige und schuldhafte\nVerursachung der Einleitung eines Strafverfahrens bzw. die Erschwerung in dessen\nDurchführung, erfüllt haben soll. Diese Voraussetzungen gälten auch bei einer\nVerfahrenseinstellung nach dem Opportunitätsprinzip (act. 1).\n\n3.a) Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird\n(Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person\nfreigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt\nwerden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt\noder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).\n\n"}