Staatsanwaltschaft im Rahmen einer prozessualen Verfügung. c) Die Beschwerde ist daher zu schützen und die Verfügung vom 27. März 2013 betreffend Aufhebung der Beschlagnahme ist aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hätte aufgrund der umstrittenen Sachlage – will sie den Sachtransportanhänger vorzeitig herausgeben – nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorzugehen und den Vermögenswert einer Person zuzusprechen unter Fristansetzung an die übrigen Ansprecher zur Anhebung einer Zivilklage (vgl. Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, a.a.O., Art. 267 N 8 f.). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4