Insgesamt ist daher die Sach- und Rechtslage nicht hinreichend liquid und der Beschwerdeführer ist insbesondere nicht geständig, den Sachtransportanhänger durch eine Straftat entzogen zu haben. Die Voraussetzungen einer Rückgabe nach Art. 267 Abs. 2 StPO sind daher nicht erfüllt, zumal weder die berechtigte Person unbestritten ist, noch der Nachweis des Entzugs durch eine Straftat vorliegt. Die von der Staatsanwaltschaft verfügte, direkte Rückgabe an die Beschwerdegegnerin ist daher nicht zulässig. Eine solche würde vielmehr eine (hier nicht angängige) Vorwegnahme des Endentscheides darstellen. Das letztere ist jedoch Aufgabe des Sachrichters im Rahmen des materiellen Urteils und nicht der