Schliesslich gab der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 2. August 2012 zu Protokoll, dass der "Jurywagen" ihm gehöre und er die Leasingraten jeweils bezahlt habe, auch wenn er anlässlich der Einvernahme vom 18. Juli 2012 noch zu Protokoll gegeben hatte, dass der Wagen nicht ihm, sondern der Beschwerdegegnerin gehöre. Insgesamt ist daher die Sach- und Rechtslage nicht hinreichend liquid und der Beschwerdeführer ist insbesondere nicht geständig, den Sachtransportanhänger durch eine Straftat entzogen zu haben.