Auftraggeber der Zahlungen war der Beschwerdeführer. Auch die Beschwerdegegnerin gab anlässlich der Einvernahme vom 3. August 2012 zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer die Leasingraten im letzten halben Jahr bezahlt habe; sie legte aber auch dar, die restlichen Raten selber bezahlt zu haben und dass der Sachtransportanhänger in ihrem Eigentum stehe. Schliesslich gab der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 2. August 2012 zu Protokoll, dass der "Jurywagen" ihm gehöre und er die Leasingraten jeweils bezahlt habe, auch wenn er anlässlich der Einvernahme vom 18. Juli 2012 noch zu Protokoll gegeben hatte, dass der Wagen nicht ihm, sondern der Beschwerdegegnerin gehöre.