Sachtransportanhänger beinhalten. Dennoch ist dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, als dass Inhalt des E-Mails und Umstände der dortigen Amtsführungen des Beschwerdeführers nicht eindeutig sind. Zudem bleibt zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um einen Ausdruck eines E-Mails und kein unterschriftlich bekräftigtes Schreiben des Beschwerdeführers handelt. Ebenso wurden in den Unterlagen des Beschwerdeführers Zahlungsaufträge sichergestellt, die Leasingraten für den Sachtransportanhänger darstellen könnten. Sowohl die Begünstigen, als auch der Betrag stimmen mit den Angaben des Leasingvertrages überein; Auftraggeber der Zahlungen war der Beschwerdeführer.