Damit bestehen durchaus Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdegegnerin Eigentümerin des Sachtransportanhängers sein könnte. Auch der Wortlaut des E-Mails des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2010 mit dem Inhalt "Ich habe bis jetzt allen erklärt auf den Turnierplätzen [...], dass die Geräte von Dir zur Verfügung gestellt wurden und nichts mir ist. Ich erwähnte auch den Jurywagen und Jeep" mag gewisse Anhaltspunkte für das Eigentum der Beschwerdegegnerin am © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte