b) Anlässlich der Einvernahme vom 17. Juli 2012 gab die Beschwerdegegnerin zu Protokoll, dass sie den Sachtransportanhänger ("Jurywagen") geleast und der Leasingvertrag auf ihren Namen gelautet habe. Schliesslich habe sie den Wagen abbezahlt und er habe sich in ihrem Besitz befunden. Der zu den Akten gereichte Leasingvertrag vom 30. März 2007 lautet auf ihren Namen; zudem war der Sachtransportanhänger anfänglich auf ihren Namen eingelöst. Damit bestehen durchaus Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdegegnerin Eigentümerin des Sachtransportanhängers sein könnte.