Ist die Berechtigung am Gegenstand oder Vermögenswert umstritten und beantragen mehrere Personen die Zusprache, so ist lediglich das Gericht befugt, über die direkte Rückgabe des Gegenstands oder Vermögenswerts zu entscheiden. Für die Staatsanwaltschaft kommt in solchen Konstellation nur ein Vorgehen nach Art. 267 Abs. 5 StPO in Betracht; eine (vorzeitige) Rückgabe an eine bestimmte Person durch die Staatsanwaltschaft ist dann ausgeschlossen (BSK StPO - Bommer/Goldschmid, Art. 267 N 14-17; Heimgartner, a.a.O., Art. 267 N 6 und N 8).