Es dürfen keine Zweifel daran bestehen, dass ein strafrechtlich relevantes Unrecht vorliegt, durch dessen Verwirklichung das Objekt entfremdet wurde. Bei Unsicherheiten hinsichtlich der Erfüllung des objektiven oder subjektiven Tatbestandes oder eines allfälligen Rechtfertigungsgrundes ist eine vorzeitige Rückgabe nach Art. 267 Abs. 2 StPO ausgeschlossen (BSK StPO - Bommer/Goldschmid, Art. 267 N 24 und N 27; Entscheid des Obergerichts Luzern vom 12. Dezember 2011, in: forumpoenale 4/2012 Nr. 27 S. 219; Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 267 N 3 f.).