Abs. 2 StPO setzt kumulativ voraus, dass die berechtigte Person unbestritten ist und dass das Objekt ihr bzw. einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen wurde. Die Rechtslage muss hinreichend liquid sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die beschuldigte Person geständig ist, einer anderen Person einen Gegenstand auf strafrechtliche Weise entzogen zu haben. Es dürfen keine Zweifel daran bestehen, dass ein strafrechtlich relevantes Unrecht vorliegt, durch dessen Verwirklichung das Objekt entfremdet wurde.