Die vorzeitige Rückgabe eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes an die berechtigte Person stellt eine Vorwegnahme des Endentscheids dar, der auf Aushändigung an den Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes lautet. Sie lässt sich nicht auf Art. 267 Abs. 1 StPO stützen, da diese Norm nur die vorzeitige Rückgabe an den Beschlagnahmebetroffenen ermöglicht, nicht aber an den Verletzten. Die vorzeitige Aushändigung nach Art. 267 © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte