Sachtransportanhänger der Beschwerdegegnerin durch eine Straftat entzogen worden sei, sei nicht erfüllt. Allein der Verdacht auf eine Sachentziehung genüge für die vorzeitige Rückgabe nicht. Die abschliessende Klärung obliege dem Sachrichter; es sei nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, in eine zivilrechtliche Problematik einzugreifen. Die Verfügung betreffend vorzeitige Herausgabe des Sachtransportanhängers verstosse damit gegen Art. 267 StPO und sei daher aufzuheben.