Vom Besitzer einer Sache werde vermutet, dass er deren Eigentümer sei. Insgesamt seien die Eigentumsverhältnisse aufgrund der Aktenlage unklar und die berechtigte Person am Sachtransportanhänger sei umstritten. Auch die Voraussetzung, wonach unbestritten feststehe, dass der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte