2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die Voraussetzung für eine vorzeitige Rückgabe des Sachtransportanhängers, nämlich dass unbestritten feststehe, wer die berechtigte Person sei, nicht erfüllt sei. Er habe anlässlich der Einvernahmen klar ausgesagt, dass der Sachtransportanhänger ihm gehöre, er die Leasingraten jeweils bezahlt habe und er dessen Herausgabe verlange. Das von der Staatsanwaltschaft herangezogene E-Mail sei interpretationsbedürftig und es sei nicht klar, vor welchem Hintergrund es zustande gekommen sei.