{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2013-75_2013-05-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1876&type=1563347022&cHash=765eb46880dad989062a0fbdc9cbc2f9", "Checksum": "88a13f14deae94a545471cb704cc5b99"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2013.75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.05.2013 AK.2013.75"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.05.2013 AK.2013.75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.05.2013 AK.2013.75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 267 StPO (SR 312.0). Vorzeitige Rückgabe eines beschlagnahmten Gegenstandes durch die Staatsanwaltschaft. Ist die Berechtigung am Gegenstand oder Vermögenswert umstritten und beantragen mehrere Personen die Zusprache, so ist lediglich das Gericht befugt, über die direkte Rückgabe des Gegenstands oder Vermögenswerts zu entscheiden. Für die Staatsanwaltschaft kommt in solchen Konstellation nur ein Vorgehen nach Art. 267 Abs. 5 StPO in Betracht; eine (vorzeitige) Rückgabe an eine bestimmte Person durch die Staatsanwaltschaft ist dann ausgeschlossen (Anklagekammer, 29. Mai 2013, AK.2013.75)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 08:41:43", "Checksum": "10e3c8a546f3c58755fc4527430ef5db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.05.2013 AK.2013.75\nRegeste:\nArt. 267 StPO (SR 312.0). Vorzeitige Rückgabe eines beschlagnahmten Gegenstandes durch die Staatsanwaltschaft. Ist die Berechtigung am Gegenstand oder Vermögenswert umstritten und beantragen mehrere Personen die Zusprache, so ist lediglich das Gericht befugt, über die direkte Rückgabe des Gegenstands oder Vermögenswerts zu entscheiden. Für die Staatsanwaltschaft kommt in solchen Konstellation nur ein Vorgehen nach Art. 267 Abs. 5 StPO in Betracht; eine (vorzeitige) Rückgabe an eine bestimmte Person durch die Staatsanwaltschaft ist dann ausgeschlossen (Anklagekammer, 29. Mai 2013, AK.2013.75).\n\nAbs. 2 StPO setzt kumulativ voraus, dass die berechtigte Person unbestritten ist und\ndass das Objekt ihr bzw. einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar\nentzogen wurde. Die Rechtslage muss hinreichend liquid sein. Dies ist beispielsweise\nder Fall, wenn die beschuldigte Person geständig ist, einer anderen Person einen\nGegenstand auf strafrechtliche Weise entzogen zu haben. Es dürfen keine Zweifel\ndaran bestehen, dass ein strafrechtlich relevantes Unrecht vorliegt, durch dessen\nVerwirklichung das Objekt entfremdet wurde. Bei Unsicherheiten hinsichtlich der\nErfüllung des objektiven oder subjektiven Tatbestandes oder eines allfälligen\nRechtfertigungsgrundes ist eine vorzeitige Rückgabe nach Art. 267 Abs. 2 StPO\nausgeschlossen (BSK StPO - Bommer/Goldschmid, Art. 267 N 24 und N 27; Entscheid\ndes Obergerichts Luzern vom 12. Dezember 2011, in: forumpoenale 4/2012 Nr. 27\nS. 219; Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 267 N 3 f.).\n\nIst die Berechtigung am Gegenstand oder Vermögenswert umstritten und beantragen\nmehrere Personen die Zusprache, so ist lediglich das Gericht befugt, über die direkte\nRückgabe des Gegenstands oder Vermögenswerts zu entscheiden. Für die\nStaatsanwaltschaft kommt in solchen Konstellation nur ein Vorgehen nach Art. 267\nAbs. 5 StPO in Betracht; eine (vorzeitige) Rückgabe an eine bestimmte Person durch\ndie Staatsanwaltschaft ist dann ausgeschlossen (BSK StPO - Bommer/Goldschmid,\nArt. 267 N 14-17; Heimgartner, a.a.O., Art. 267 N 6 und N 8).\n\nb) Anlässlich der Einvernahme vom 17. Juli 2012 gab die Beschwerdegegnerin zu\nProtokoll, dass sie den Sachtransportanhänger (\"Jurywagen\") geleast und der\nLeasingvertrag auf ihren Namen gelautet habe. Schliesslich habe sie den Wagen\nabbezahlt und er habe sich in ihrem Besitz befunden. Der zu den Akten gereichte\nLeasingvertrag vom 30. März 2007 lautet auf ihren Namen; zudem war der\nSachtransportanhänger anfänglich auf ihren Namen eingelöst. Damit bestehen\ndurchaus Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdegegnerin Eigentümerin des\nSachtransportanhängers sein könnte. Auch der Wortlaut des E-Mails des\nBeschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2010 mit dem Inhalt \"Ich\nhabe bis jetzt allen erklärt auf den Turnierplätzen [...], dass die Geräte von Dir zur\nVerfügung gestellt wurden und nichts mir ist. Ich erwähnte auch den Jurywagen und\nJeep\" mag gewisse Anhaltspunkte für das Eigentum der Beschwerdegegnerin am\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSachtransportanhänger beinhalten. Dennoch ist dem Beschwerdeführer insoweit\nbeizupflichten, als dass Inhalt des E-Mails und Umstände der dortigen Amtsführungen\ndes Beschwerdeführers nicht eindeutig sind. Zudem bleibt zu berücksichtigen, dass es\nsich lediglich um einen Ausdruck eines E-Mails und kein unterschriftlich bekräftigtes\nSchreiben des Beschwerdeführers handelt. Ebenso wurden in den Unterlagen des\nBeschwerdeführers Zahlungsaufträge sichergestellt, die Leasingraten für den\nSachtransportanhänger darstellen könnten. Sowohl die Begünstigen, als auch der\nBetrag stimmen mit den Angaben des Leasingvertrages überein; Auftraggeber der\nZahlungen war der Beschwerdeführer. Auch die Beschwerdegegnerin gab anlässlich\nder Einvernahme vom 3. August 2012 zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer die\nLeasingraten im letzten halben Jahr bezahlt habe; sie legte aber auch dar, die\nrestlichen Raten selber bezahlt zu haben und dass der Sachtransportanhänger in ihrem\nEigentum stehe. Schliesslich gab der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme\nvom 2. August 2012 zu Protokoll, dass der \"Jurywagen\" ihm gehöre und er die\nLeasingraten jeweils bezahlt habe, auch wenn er anlässlich der Einvernahme vom 18.\nJuli 2012 noch zu Protokoll gegeben hatte, dass der Wagen nicht ihm, sondern der\nBeschwerdegegnerin gehöre. Insgesamt ist daher die Sach- und Rechtslage nicht\nhinreichend liquid und der Beschwerdeführer ist insbesondere nicht geständig, den\nSachtransportanhänger durch eine Straftat entzogen zu haben. Die Voraussetzungen\neiner Rückgabe nach Art. 267 Abs. 2 StPO sind daher nicht erfüllt, zumal weder die\nberechtigte Person unbestritten ist, noch der Nachweis des Entzugs durch eine Straftat\nvorliegt. Die von der Staatsanwaltschaft verfügte, direkte Rückgabe an die\nBeschwerdegegnerin ist daher nicht zulässig. Eine solche würde vielmehr eine (hier\nnicht angängige) Vorwegnahme des Endentscheides darstellen. Das letztere ist jedoch\nAufgabe des Sachrichters im Rahmen des materiellen Urteils und nicht der\nStaatsanwaltschaft im Rahmen einer prozessualen Verfügung.\n\nc) Die Beschwerde ist daher zu schützen und die Verfügung vom 27. März 2013\nbetreffend Aufhebung der Beschlagnahme ist aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft\nhätte aufgrund der umstrittenen Sachlage – will sie den Sachtransportanhänger\nvorzeitig herausgeben – nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorzugehen und den\nVermögenswert einer Person zuzusprechen unter Fristansetzung an die übrigen\nAnsprecher zur Anhebung einer Zivilklage (vgl. Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/\nLieber, a.a.O., Art. 267 N 8 f.).\n\n"}