{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2013-75_2013-05-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1876&type=1563347022&cHash=765eb46880dad989062a0fbdc9cbc2f9", "Checksum": "88a13f14deae94a545471cb704cc5b99"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2013.75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.05.2013 AK.2013.75"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.05.2013 AK.2013.75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.05.2013 AK.2013.75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 267 StPO (SR 312.0). Vorzeitige Rückgabe eines beschlagnahmten Gegenstandes durch die Staatsanwaltschaft. Ist die Berechtigung am Gegenstand oder Vermögenswert umstritten und beantragen mehrere Personen die Zusprache, so ist lediglich das Gericht befugt, über die direkte Rückgabe des Gegenstands oder Vermögenswerts zu entscheiden. Für die Staatsanwaltschaft kommt in solchen Konstellation nur ein Vorgehen nach Art. 267 Abs. 5 StPO in Betracht; eine (vorzeitige) Rückgabe an eine bestimmte Person durch die Staatsanwaltschaft ist dann ausgeschlossen (Anklagekammer, 29. Mai 2013, AK.2013.75)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 08:41:43", "Checksum": "10e3c8a546f3c58755fc4527430ef5db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.05.2013 AK.2013.75\nRegeste:\nArt. 267 StPO (SR 312.0). Vorzeitige Rückgabe eines beschlagnahmten Gegenstandes durch die Staatsanwaltschaft. Ist die Berechtigung am Gegenstand oder Vermögenswert umstritten und beantragen mehrere Personen die Zusprache, so ist lediglich das Gericht befugt, über die direkte Rückgabe des Gegenstands oder Vermögenswerts zu entscheiden. Für die Staatsanwaltschaft kommt in solchen Konstellation nur ein Vorgehen nach Art. 267 Abs. 5 StPO in Betracht; eine (vorzeitige) Rückgabe an eine bestimmte Person durch die Staatsanwaltschaft ist dann ausgeschlossen (Anklagekammer, 29. Mai 2013, AK.2013.75).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2013.75\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 29.05.2013\nEntscheiddatum: 29.05.2013\n\nEntscheid Anklagekammer, 29.05.2013\nArt. 267 StPO (SR 312.0). Vorzeitige Rückgabe eines beschlagnahmten\nGegenstandes durch die Staatsanwaltschaft. Ist die Berechtigung am\nGegenstand oder Vermögenswert umstritten und beantragen mehrere\nPersonen die Zusprache, so ist lediglich das Gericht befugt, über die direkte\nRückgabe des Gegenstands oder Vermögenswerts zu entscheiden. Für die\nStaatsanwaltschaft kommt in solchen Konstellation nur ein Vorgehen nach\nArt. 267 Abs. 5 StPO in Betracht; eine (vorzeitige) Rückgabe an eine\nbestimmte Person durch die Staatsanwaltschaft ist dann ausgeschlossen\n(Anklagekammer, 29. Mai 2013, AK.2013.75).\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die\nVoraussetzung für eine vorzeitige Rückgabe des Sachtransportanhängers, nämlich\ndass unbestritten feststehe, wer die berechtigte Person sei, nicht erfüllt sei. Er habe\nanlässlich der Einvernahmen klar ausgesagt, dass der Sachtransportanhänger ihm\ngehöre, er die Leasingraten jeweils bezahlt habe und er dessen Herausgabe verlange.\nDas von der Staatsanwaltschaft herangezogene E-Mail sei interpretationsbedürftig und\nes sei nicht klar, vor welchem Hintergrund es zustande gekommen sei. Der\nLeasingvertrag laute zwar auf die Beschwerdegegnerin, hingegen mache er geltend,\ndie Leasingraten bezahlt zu haben, was von der Staatsanwaltschaft nicht näher geklärt\nworden sei. In den Untersuchungsakten würden sich immerhin vier Zahlungsaufträge\nfinden lassen, welche diese Aussage stützen würden. Zudem sei er Besitzer gewesen,\nwas klar aus dem Polizeirapport hervorgehe. Vom Besitzer einer Sache werde\nvermutet, dass er deren Eigentümer sei. Insgesamt seien die Eigentumsverhältnisse\naufgrund der Aktenlage unklar und die berechtigte Person am Sachtransportanhänger\nsei umstritten. Auch die Voraussetzung, wonach unbestritten feststehe, dass der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSachtransportanhänger der Beschwerdegegnerin durch eine Straftat entzogen worden\nsei, sei nicht erfüllt. Allein der Verdacht auf eine Sachentziehung genüge für die\nvorzeitige Rückgabe nicht. Die abschliessende Klärung obliege dem Sachrichter; es sei\nnicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, in eine zivilrechtliche Problematik\neinzugreifen. Die Verfügung betreffend vorzeitige Herausgabe des\nSachtransportanhängers verstosse damit gegen Art. 267 StPO und sei daher\naufzuheben.\n\n3.a) Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer\nDrittperson können nach Art. 263 Abs. 1 StPO beschlagnahmt werden, wenn die\nGegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel (lit. a) oder zur\nSicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (lit. b)\ngebraucht werden, oder den Geschädigten zurückzugeben (lit. c) oder einzuziehen\n(lit. d) sind. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die\nStaatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die\nGegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1\nStPO). Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten\nPerson durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn\nder berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück (Abs. 2). Ist die\nBeschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben\nworden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur\nKostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Abs. 3).\nErheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren\nBeschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden (Abs. 4). Die\nStrafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen\nund den übrigen Ansprecherinnen und Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen\nsetzen (Abs. 5).\n\nDie vorzeitige Rückgabe eines beschlagnahmten Gegenstandes oder\nVermögenswertes an die berechtigte Person stellt eine Vorwegnahme des\nEndentscheids dar, der auf Aushändigung an den Verletzten zur Wiederherstellung des\nrechtmässigen Zustandes lautet. Sie lässt sich nicht auf Art. 267 Abs. 1 StPO stützen,\nda diese Norm nur die vorzeitige Rückgabe an den Beschlagnahmebetroffenen\nermöglicht, nicht aber an den Verletzten. Die vorzeitige Aushändigung nach Art. 267\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}