Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerde gegen die Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 22. Februar und 1. März 2013 (bzw. das Begehren um Ausstellung einer Besuchsbewilligung) abzuweisen ist, soweit diese(s) – in Bezug auf die Besuchsbewilligung für die Ehefrau – nicht ohnehin zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4