Es wäre ihm daher freigestanden, die entsprechenden Angaben anlässlich eines Telefonats einzuholen oder aber diese über seinen Verteidiger, dem die Telefonnummer der Ehefrau bekannt war, unter Beizug einer Dolmetscherin oder über einen deutschsprachigen Kontakt einholen zu lassen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war damit auch nicht der – gemäss seiner Auffassung "komplizierte" und lange dauernde – postalische Weg notwendig, um die Angaben zu erhalten. Zudem ist es nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, für eine inhaftierte © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte