Da die Ehefrau an der gleichen Anschrift wie die Brüder des Beschwerdeführers wohnt, wäre es ihr auch möglich gewesen, die Angaben der Brüder – spätestens bei einem weiteren Telefonat – zu liefern. Der Beschwerdeführer konnte zwischenzeitlich mehrfach mit seiner Ehefrau telefonieren (act. 9a/8). Es wäre ihm daher freigestanden, die entsprechenden Angaben anlässlich eines Telefonats einzuholen oder aber diese über seinen Verteidiger, dem die Telefonnummer der Ehefrau bekannt war, unter Beizug einer Dolmetscherin oder über einen deutschsprachigen Kontakt einholen zu lassen.