235 Abs. 1 StPO zulässige Einschränkung dar. Schliesslich ist die Auflage auch verhältnismässig, zumal die Angabe der Personalien (inkl. Geburtsdaten) der nächsten Verwandten nicht eine unzumutbare Hürde darstellt, sondern grundsätzlich problemlos angegeben werden kann. Selbst wenn der Beschwerdeführer diese Daten "nicht auswendig" kennt, so wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, diese Daten im Rahmen des angekündigten bewilligten Telefonats mit seiner Ehefrau zu erfragen. Da die Ehefrau an der gleichen Anschrift wie die Brüder des Beschwerdeführers wohnt, wäre es ihr auch möglich gewesen, die Angaben der Brüder – spätestens bei einem weiteren Telefonat – zu liefern.