41 Abs. 1 GefV ausdrücklich zulässig. Die Bekanntgabe der vollständigen Personalien (inkl. Geburtsdaten) vor der Erteilung der Bewilligung dient einerseits der Überprüfung der besuchswilligen Personen auf deren Identität und allfällige Vorgänge, andererseits wird mit einer Besuchsbewilligung, die eindeutig identifizierende Angaben hinsichtlich der besuchswilligen Person enthält und enthalten muss, für das Gefängnispersonal eine klare Grundlage geschaffen. Das Gefängnispersonal kann und muss in der Folge ausschliesslich überprüfen, ob die sich ausweisende Person mit der bewilligten Person übereinstimmt.