Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 235 Abs. 1 StPO, Art. 41 f. GefV) werden einer inhaftierten Person die Kontakte zur Aussenwelt nicht voraussetzungslos gewährt. Vielmehr sind Einschränkungen sowie Auflagen gesetzlich möglich und nach Art. 235 Abs. 1 und Abs. 2 StPO sowie Art. 41 Abs. 1 GefV ausdrücklich zulässig.