Am 1. März 2013 wies die Staatsanwaltschaft erneut darauf hin, dass die Personalien anzugeben sind, damit die besuchswilligen Personen vorab überprüft und dem Gefängnis eindeutige Bewilligungen ausgestellt werden können (act. 2a/6). Die Besuchsbewilligungen wurden damit von der Staatsanwaltschaft nicht an sich verweigert, sondern an die Mitteilung der Personalien, inkl. Geburtsdaten, durch den Beschwerdeführer geknüpft. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte