c) Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2013 mit, dass nach der delegierten Einvernahme weder einem überwachten Telefonat mit der Ehefrau noch allfälligen überwachten Besuchen der direkten Verwandten etwas entgegen stehe. Die Ausstellung von Besuchsbewilligungen werde anschliessend an die Hand genommen, dafür müssten noch die genauen Personalien der Besucher, insbesondere die Geburtsdaten, mitgeteilt werden (act. 2a/2). Am 1. März 2013 wies die Staatsanwaltschaft erneut darauf hin, dass die Personalien anzugeben sind, damit die besuchswilligen Personen vorab überprüft und dem Gefängnis eindeutige Bewilligungen ausgestellt werden können (act.