b) Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Art. 235 Abs. 2 StPO). Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden (vgl. Art. 41 Abs. 1 GefV). Einschränkungen in der persönlichen Freiheit sind soweit zulässig, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (vgl. Art. 235 Abs. 1 StPO; BSK StPO - Härri, Art. 235 N 1, N 34). Entsprechend sieht Art. 42 GefV vor, dass die Besuche zu bestimmten Zeiten zu erfolgen haben, rechtzeitig abzusprechen sind und dass sich der Besucher auf Verlangen auszuweisen hat.