Ebenso bestehe die Möglichkeit, dass die Briefe beschlagnahmt würden. Dies verhindere die Ausübung des Rechts auf Empfang von Besuchen in unzulässiger Weise. Zudem sei die Telefonnummer der Ehefrau des Beschwerdeführers bekannt, die Geburtsdaten könnten durch die Staatsanwaltschaft via Dolmetscherin in Erfahrung gebracht werden. Indem die Staatsanwaltschaft die Geburtsdaten verlange, obwohl sie diese selber in Erfahrung bringen könne, überschreite sie ihr Ermessen. Zudem werde dem Beschwerdeführer jegliche Unterstützung versagt (act. 2 S. 7-12).