Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Geburtsdaten erforderlich seien. Es liege weder ein schutzwürdiges Interesse noch ein sachlicher Grund vor, vielmehr würden die Besuche in unhaltbarer Weise verhindert. Die vorgängige Bekanntgabe der Geburtsdaten sei nicht notwendig und stehe in einem Missverhältnis zum Recht des Beschwerdeführers, Besuche zeitnah empfangen zu dürfen. Die Personalien der Besucher könnten anhand eines Ausweises nach dem Eintreffen im Gefängnis überprüft werden. Das Beharren auf der vorgängigen Bekanntgabe der Geburtsdaten sei willkürlich, unhaltbar und rechtsmissbräuchlich; der Beschwerdeführer werde diesbezüglich diskriminiert.