2. Der Beschwerdeführer rügt, die Einforderung der Geburtsdaten für die Ausstellung der Besuchsbewilligungen stelle überspitzten Formalismus dar. Formvorschriften, wonach die Geburtsdaten der Besucher vorgängig anzugeben seien, seien der Strafprozessordnung nicht zu entnehmen. Die Formvorschrift stütze sich weder auf ein Gesetz, noch auf eine Verordnung; sie verstosse gegen Art. 36 Abs. 1 BV. Zudem liege ein Verstoss gegen das Recht auf persönliche Freiheit sowie das Recht auf Familie vor. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Geburtsdaten erforderlich seien.