Entscheid Anklagekammer, 10.04.2013 Art. 235 StPO (SR 312.0). Die Anforderung, dass für die Erteilung einer Besuchsbewilligung für eine inhaftierte Person die vollständigen Personalien, inkl. Geburtsdatum, des Besuchers vorgängig bekannt zu geben sind, ist zulässig. Sie stützt sich auf eine gesetzliche Grundlage, ist sachlich gerechtfertigt, liegt im öffentlichen Interesse und erweist sich als verhältnismässig (Anklagekammer, 10. April 2013, AK.2013.50). Aus den Erwägungen: