{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-04-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2013-50_2013-04-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1874&type=1563347022&cHash=91b3a15d869309a53283fbac1e75e559", "Checksum": "d6cf8a3dc441fe83117c8018844398c9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2013.50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.04.2013 AK.2013.50"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.04.2013 AK.2013.50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.04.2013 AK.2013.50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 235 StPO (SR 312.0). Die Anforderung, dass für die Erteilung einer Besuchsbewilligung für eine inhaftierte Person die vollständigen Personalien, inkl. Geburtsdatum, des Besuchers vorgängig bekannt zu geben sind, ist zulässig. Sie stützt sich auf eine gesetzliche Grundlage, ist sachlich gerechtfertigt, liegt im öffentlichen Interesse und erweist sich als verhältnismässig (Anklagekammer, 10. April 2013, AK.2013.50)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 08:49:58", "Checksum": "a3ad73da08a8d98eefdbc8cba8aae241", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.04.2013 AK.2013.50\nRegeste:\nArt. 235 StPO (SR 312.0). Die Anforderung, dass für die Erteilung einer Besuchsbewilligung für eine inhaftierte Person die vollständigen Personalien, inkl. Geburtsdatum, des Besuchers vorgängig bekannt zu geben sind, ist zulässig. Sie stützt sich auf eine gesetzliche Grundlage, ist sachlich gerechtfertigt, liegt im öffentlichen Interesse und erweist sich als verhältnismässig (Anklagekammer, 10. April 2013, AK.2013.50).\n\nEntsprechend der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 235 Abs. 1 StPO, Art. 41 f. GefV)\nwerden einer inhaftierten Person die Kontakte zur Aussenwelt nicht voraussetzungslos\ngewährt. Vielmehr sind Einschränkungen sowie Auflagen gesetzlich möglich und nach\nArt. 235 Abs. 1 und Abs. 2 StPO sowie Art. 41 Abs. 1 GefV ausdrücklich zulässig. Die\nBekanntgabe der vollständigen Personalien (inkl. Geburtsdaten) vor der Erteilung der\nBewilligung dient einerseits der Überprüfung der besuchswilligen Personen auf deren\nIdentität und allfällige Vorgänge, andererseits wird mit einer Besuchsbewilligung, die\neindeutig identifizierende Angaben hinsichtlich der besuchswilligen Person enthält und\nenthalten muss, für das Gefängnispersonal eine klare Grundlage geschaffen. Das\nGefängnispersonal kann und muss in der Folge ausschliesslich überprüfen, ob die sich\nausweisende Person mit der bewilligten Person übereinstimmt. Für eine klare und\neindeutige Identifizierung einer Person ist aber neben der Angabe des Namens und der\nAnschrift auch die Angabe des Geburtsdatums erforderlich. Die Auflage, diese\nidentifizierenden Personalangaben für die Erteilung einer Besuchsbewilligung vorab\nanzugeben, ist damit ohne Weiteres sachlich begründet. Zudem liegt sie im öffentlichen\nInteresse der Aufrechterhaltung des Haftzwecks sowie der Sicherheit und Ordnung der\nHaftanstalt und stellt damit eine nach Art. 235 Abs. 1 StPO zulässige Einschränkung\ndar. Schliesslich ist die Auflage auch verhältnismässig, zumal die Angabe der\nPersonalien (inkl. Geburtsdaten) der nächsten Verwandten nicht eine unzumutbare\nHürde darstellt, sondern grundsätzlich problemlos angegeben werden kann. Selbst\nwenn der Beschwerdeführer diese Daten \"nicht auswendig\" kennt, so wäre es ihm\nohne Weiteres möglich gewesen, diese Daten im Rahmen des angekündigten\nbewilligten Telefonats mit seiner Ehefrau zu erfragen. Da die Ehefrau an der gleichen\nAnschrift wie die Brüder des Beschwerdeführers wohnt, wäre es ihr auch möglich\ngewesen, die Angaben der Brüder – spätestens bei einem weiteren Telefonat – zu\nliefern. Der Beschwerdeführer konnte zwischenzeitlich mehrfach mit seiner Ehefrau\ntelefonieren (act. 9a/8). Es wäre ihm daher freigestanden, die entsprechenden Angaben\nanlässlich eines Telefonats einzuholen oder aber diese über seinen Verteidiger, dem die\nTelefonnummer der Ehefrau bekannt war, unter Beizug einer Dolmetscherin oder über\neinen deutschsprachigen Kontakt einholen zu lassen. Entgegen der Auffassung des\nBeschwerdeführers war damit auch nicht der – gemäss seiner Auffassung\n\"komplizierte\" und lange dauernde – postalische Weg notwendig, um die Angaben zu\nerhalten. Zudem ist es nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, für eine inhaftierte\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nPerson, die sowohl mit der Ehefrau als auch dem Verteidiger verkehren und damit die\nentsprechenden Informationen selber einholen kann, (an sich als bekannt\nvorauszusetzende) Personalangaben zu eruieren. Schliesslich ist nicht ersichtlich,\nwelche zusätzlichen Fragen die Staatsanwaltschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers\nhätte stellen können, um an die Geburtsdaten der Brüder zu gelangen, als dies der\nBeschwerdeführer anlässlich seiner mehrfach erfolgten Telefonate selbst tun konnte.\n\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt damit weder überspitzter\nFormalismus noch eine Überschreitung des Ermessens vor. Ebenso werden die\nBesuche weder in unhaltbarer Weise verhindert, noch wird dem Beschwerdeführer\njegliche Unterstützung versagt. Da die Personalangaben von allen inhaftierten\nPersonen für ihre ersuchten Besuche angegeben werden müssen, ist auch nicht\nersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer diesbezüglich diskriminiert wird.\n\nZusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerde gegen die Schreiben\nder Staatsanwaltschaft vom 22. Februar und 1. März 2013 (bzw. das Begehren um\nAusstellung einer Besuchsbewilligung) abzuweisen ist, soweit diese(s) – in Bezug auf\ndie Besuchsbewilligung für die Ehefrau – nicht ohnehin zufolge Gegenstandslosigkeit\nabzuschreiben ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}