{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-04-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2013-50_2013-04-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1874&type=1563347022&cHash=91b3a15d869309a53283fbac1e75e559", "Checksum": "d6cf8a3dc441fe83117c8018844398c9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2013.50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.04.2013 AK.2013.50"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.04.2013 AK.2013.50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.04.2013 AK.2013.50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 235 StPO (SR 312.0). Die Anforderung, dass für die Erteilung einer Besuchsbewilligung für eine inhaftierte Person die vollständigen Personalien, inkl. Geburtsdatum, des Besuchers vorgängig bekannt zu geben sind, ist zulässig. Sie stützt sich auf eine gesetzliche Grundlage, ist sachlich gerechtfertigt, liegt im öffentlichen Interesse und erweist sich als verhältnismässig (Anklagekammer, 10. April 2013, AK.2013.50)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 08:49:58", "Checksum": "a3ad73da08a8d98eefdbc8cba8aae241", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.04.2013 AK.2013.50\nRegeste:\nArt. 235 StPO (SR 312.0). Die Anforderung, dass für die Erteilung einer Besuchsbewilligung für eine inhaftierte Person die vollständigen Personalien, inkl. Geburtsdatum, des Besuchers vorgängig bekannt zu geben sind, ist zulässig. Sie stützt sich auf eine gesetzliche Grundlage, ist sachlich gerechtfertigt, liegt im öffentlichen Interesse und erweist sich als verhältnismässig (Anklagekammer, 10. April 2013, AK.2013.50).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2013.50\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 10.04.2013\nEntscheiddatum: 10.04.2013\n\nEntscheid Anklagekammer, 10.04.2013\nArt. 235 StPO (SR 312.0). Die Anforderung, dass für die Erteilung einer\nBesuchsbewilligung für eine inhaftierte Person die vollständigen\nPersonalien, inkl. Geburtsdatum, des Besuchers vorgängig bekannt zu\ngeben sind, ist zulässig. Sie stützt sich auf eine gesetzliche Grundlage, ist\nsachlich gerechtfertigt, liegt im öffentlichen Interesse und erweist sich als\nverhältnismässig (Anklagekammer, 10. April 2013, AK.2013.50).\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Der Beschwerdeführer rügt, die Einforderung der Geburtsdaten für die\nAusstellung der Besuchsbewilligungen stelle überspitzten Formalismus dar.\nFormvorschriften, wonach die Geburtsdaten der Besucher vorgängig anzugeben seien,\nseien der Strafprozessordnung nicht zu entnehmen. Die Formvorschrift stütze sich\nweder auf ein Gesetz, noch auf eine Verordnung; sie verstosse gegen Art. 36 Abs. 1\nBV. Zudem liege ein Verstoss gegen das Recht auf persönliche Freiheit sowie das\nRecht auf Familie vor. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Geburtsdaten erforderlich\nseien. Es liege weder ein schutzwürdiges Interesse noch ein sachlicher Grund vor,\nvielmehr würden die Besuche in unhaltbarer Weise verhindert. Die vorgängige\nBekanntgabe der Geburtsdaten sei nicht notwendig und stehe in einem Missverhältnis\nzum Recht des Beschwerdeführers, Besuche zeitnah empfangen zu dürfen. Die\nPersonalien der Besucher könnten anhand eines Ausweises nach dem Eintreffen im\nGefängnis überprüft werden. Das Beharren auf der vorgängigen Bekanntgabe der\nGeburtsdaten sei willkürlich, unhaltbar und rechtsmissbräuchlich; der\nBeschwerdeführer werde diesbezüglich diskriminiert. Er werde dazu angehalten, die\nGeburtsdaten in Erfahrung zu bringen, obwohl seine fremdsprachigen Briefe vor der\nWeiterleitung kontrolliert und übersetzt würden. Dies nähme längere Zeit in Anspruch.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEbenso bestehe die Möglichkeit, dass die Briefe beschlagnahmt würden. Dies\nverhindere die Ausübung des Rechts auf Empfang von Besuchen in unzulässiger\nWeise. Zudem sei die Telefonnummer der Ehefrau des Beschwerdeführers bekannt, die\nGeburtsdaten könnten durch die Staatsanwaltschaft via Dolmetscherin in Erfahrung\ngebracht werden. Indem die Staatsanwaltschaft die Geburtsdaten verlange, obwohl sie\ndiese selber in Erfahrung bringen könne, überschreite sie ihr Ermessen. Zudem werde\ndem Beschwerdeführer jegliche Unterstützung versagt (act. 2 S. 7-12).\n\n3.a) Hinsichtlich der Ehefrau wurde mit Verfügung vom 8. April 2013 eine\nBesuchsbewilligung erteilt (act. 11); insofern ist die Beschwerde als gegenstandslos\nabzuschreiben.\n\nb) Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen\nbedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter\nAufsicht statt (Art. 235 Abs. 2 StPO). Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden\nwerden (vgl. Art. 41 Abs. 1 GefV). Einschränkungen in der persönlichen Freiheit sind\nsoweit zulässig, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der\nHaftanstalt erfordern (vgl. Art. 235 Abs. 1 StPO; BSK StPO - Härri, Art. 235 N 1, N 34).\nEntsprechend sieht Art. 42 GefV vor, dass die Besuche zu bestimmten Zeiten zu\nerfolgen haben, rechtzeitig abzusprechen sind und dass sich der Besucher auf\nVerlangen auszuweisen hat.\n\nc) Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2013 mit,\ndass nach der delegierten Einvernahme weder einem überwachten Telefonat mit der\nEhefrau noch allfälligen überwachten Besuchen der direkten Verwandten etwas\nentgegen stehe. Die Ausstellung von Besuchsbewilligungen werde anschliessend an\ndie Hand genommen, dafür müssten noch die genauen Personalien der Besucher,\ninsbesondere die Geburtsdaten, mitgeteilt werden (act. 2a/2). Am 1. März 2013 wies\ndie Staatsanwaltschaft erneut darauf hin, dass die Personalien anzugeben sind, damit\ndie besuchswilligen Personen vorab überprüft und dem Gefängnis eindeutige\nBewilligungen ausgestellt werden können (act. 2a/6). Die Besuchsbewilligungen\nwurden damit von der Staatsanwaltschaft nicht an sich verweigert, sondern an die\nMitteilung der Personalien, inkl. Geburtsdaten, durch den Beschwerdeführer geknüpft.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}