Das Zulassen von neuem Sachverhalt im Beschwerdefahren betreffend amtliche Verteidigung erscheint im Übrigen auch nicht als notwendig, da solche Gesuche grundsätzlich jederzeit sachverhaltsmässig neu begründet eingereicht werden können. In solchen Fällen mit neuem Sachverhalt ist grundsätzlich nicht Beschwerde gegen den ein Gesuch um amtliche Verteidigung ablehnenden Entscheid zu erheben, sondern es ist ein neues Ersuchen bei der Verfahrensleitung einzureichen. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die sein Gesuch um amtliche Verteidigung ablehnenden Entscheid der Vorinstanz abzuweisen ist. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4