Dieses sogenannte Novum ist zwischenzeitlich aber wiederum in dem Sinne als überholt zu betrachten, als der Beschwerdeführer bereits wieder aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen wurde und sich – was gerichtsnotorisch ist – auch nicht in stationärer Behandlung in einem Spital aufhält. Ob die amtsärztliche Verfügung betreffend fürsorgerische Unterbringung allenfalls die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO zu begründen vermocht hätte, kann somit offen gelassen werden.