Spital bereits wieder verlassen habe. Im Sinne eines neuen Sachverhalts bringt er vor, dass er mit amtsärztlicher Verfügung vom 1. Februar 2013 in die Psychiatrische Klinik Wil eingewiesen worden sei und sich dort befinde. Dieses sogenannte Novum ist zwischenzeitlich aber wiederum in dem Sinne als überholt zu betrachten, als der Beschwerdeführer bereits wieder aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen wurde und sich – was gerichtsnotorisch ist – auch nicht in stationärer Behandlung in einem Spital aufhält.