Namentlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon abgesehen hat, den (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer auf die ihres Erachtens für eine Bewilligung der amtlichen Verteidigung ungenügenden Unterlagen hinzuweisen und ihm ein weiteres Mal eine Frist zur Einreichung von entscheidrelevanten Akten anzusetzen. Dies umso mehr, als eine beschuldigte Person bei der Verfahrensleitung grundsätzlich jederzeit ein neues Gesuch um amtliche Verteidigung mit neuen Unterlagen einreichen und beurteilen lassen kann. 3. Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwerde gegen die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wonach er am 5. Februar 2013 das