Die Vorinstanz hat gestützt auf die damals vorliegenden Akten zu Recht mangels Nachweises die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO mit gleichzeitiger Bedürftigkeit verneint und die in diesem Sinne beantragte amtliche Verteidigung nicht bewilligt. Namentlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon abgesehen hat, den (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer auf die ihres Erachtens für eine Bewilligung der amtlichen Verteidigung ungenügenden Unterlagen hinzuweisen und ihm ein weiteres Mal eine Frist zur Einreichung von entscheidrelevanten Akten anzusetzen.