StPO aufgefordert; ergänzend ist dort darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der angesetzten Frist von 10 Tagen aufgrund der vorliegenden Unterlagen entschieden würde. Das Antwortschreiben des anwaltlichen Vertreters, mit welchem der "Bericht über Patient" vom 28. Januar 2013 übermittelt wurde, enthält keinen Vorbehalt, dass weitere Unterlagen, namentlich ein ausführlicher Arztbericht nachgereicht würde. Der fallführende Staatsanwalt hat in der Folge beim Spital Flawil erfolglos versucht, weitere Erkundigungen über den (im Sinne von Art. 130 lit. c StPO relevanten) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen.