Das ärztliche Attest enthält nun aber keine medizinischen Angaben oder Befunde, welche eine Beurteilung über einen körperlichen und/oder geistigen Zustand im Hinblick auf die Fähigkeit, sich im Strafverfahren selber verteidigen zu können, erlauben würden. Der Beschwerdeführer bzw. sein Anwalt wurde zur Einreichung eines solchen ärztlichen Zeugnisses im Hinblick auf die von ihm ausdrücklich geltend gemachte notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO aufgefordert; ergänzend ist dort darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der angesetzten Frist von 10 Tagen aufgrund der vorliegenden Unterlagen entschieden würde.