2.4. Das vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichte Zeugnis des Spitals Flawil vom 28. Januar 2013 bestätigt, dass dieser sich dort seit dem 29. November 2012 in stationärer Behandlung befand. Er müsse aufgrund seiner jetzigen Therapie täglich überwacht werden und könne das Spital nicht verlassen. Ein Erscheinen vor Gericht sei zurzeit nicht möglich.