Es ist deshalb nicht entscheidrelevant, dass der Beschwerdeführer seit 1994 wiederholt die amtliche Verteidigung erhalten haben soll. Im Übrigen ist nicht begründetermassen zumindest glaubhaft aufgezeigt, dass der (noch nicht ganz 80-jährige) Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll, den Fragebogen selber auszufüllen, oder dass er nicht fähig gewesen sein soll, die darin verlangten Angaben im Wesentlichen seinem Anwalt mündlich mitzuteilen zwecks Weiterleitung an die Vorinstanz. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte