solches ist ihr denn auch ohne Weiteres möglich und zumutbar, während die Verfahrensleitung häufig nicht über die erforderlichen Informationen verfügt. Ein (nur vorübergehender) stationärer Aufenthalt in einem Spital oder in einer psychiatrischen Klinik vermag für sich allein einen Nachweis im Sinne von Art. 130 lit. c StPO nicht zu begründen.