Das Gesagte gilt grundsätzlich auch bei einer notwendigen Verteidigung mit unterstellter Bedürftigkeit. Macht eine Person, wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer, insbesondere eine gesundheitliche Unfähigkeit im Sinne von Art. 130 lit. c StPO geltend, so obliegt es ihr, mittels im Regelfall ärztlichen bzw. psychiatrischen Attesten zumindest glaubhaft zu machen, dass sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes die Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann; solches ist ihr denn auch ohne Weiteres möglich und zumutbar, während die Verfahrensleitung häufig nicht über die erforderlichen Informationen verfügt.