trifft, dies insbesondere hinsichtlich der – im vorliegenden Fall auch geltend gemachten – Mittellosigkeit. Der Ansprecher hat sie in seinem Gesuch um amtliche Verteidigung darzutun (BSK StPO-Niklaus Ruckstuhl, Art. 132 N 30). Die gesetzlichen Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung sind nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es hält vor der Verfassung stand, wenn dem Beschuldigten bei der Abklärung seiner Bedürftigkeit eine prozessuale Mitwirkungsobliegenheit auferlegt und die Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit beschränkt wird (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich/St. Gallen 2011, N 326 mit Verweis).