2.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung der amtlichen Verteidigung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer weder aktuelle Angaben über seine heutigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht, noch ausreichende Belege zum Nachweis bzw. zur Überprüfung seiner geltend gemachten körperlichen bzw. geistigen Unfähigkeit, die Verfahrensinteressen selber zu wahren, eingereicht habe. 2.2. In Lehre und Rechtsprechung ist grundsätzlich unbestritten, dass den Ansprecher bei der Gewährung der amtlichen Verteidigung eine Mitwirkungspflicht © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte