2. Der Beschwerdeführer macht in dem gegen ihn hängigen Strafverfahren wegen Verdachts der einfachen Verkehrsregelverletzungen und Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB – die Vorinstanz geht gemäss dem angefochtenen Entscheid von einer Bagatellsache aus – (einzig) eine amtliche Verteidigung im Sinne einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO mit gleichzeitiger Bedürftigkeit geltend. Danach muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensrechte nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist.